| |
|
|
| |
|
Haftungsausschluss: |
Die Zeltvermietung Wiest
übernimmt keinerlei Verantwortung für die Inhalte fremder,
bei uns verlinkter Webseiten. Eine ständige Prüfung der von
Anderen veröffentlichten Internetseiten ist weder
beabsichtigt noch möglich. Wir distanzieren uns ausdrücklich
von allen Inhalten, die straf- oder haftungsrechtlich von
Bedeutung, oder sittenwidrig sind.
Trotz sorgfältiger Auswahl der auf unseren Seiten
angebotenen Informationen kann keine Gewähr für deren
Richtigkeit übernommen werden. Rechtliche Hinweise,
Empfehlungen und Auskünfte sind daher unverbindlich. Eine
Rechtsberatung findet nicht statt. Eine Haftung für Schäden,
die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen
und Dienste ergeben, wird ausgeschlossen.
|
|
|
| |
|
Copyright: |
Alle Rechte sind vorbehalten.
Texte, Bilder, Grafiken, sowie deren Anordnung auf der Homepage
der Zeltvermietung Wiest unterliegen dem Schutz des
Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser
Internetseiten darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert,
verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
|
|
|
| |
|
Allgemeine Mietbedingungen Zelte: |
-
Geltungsbereich
1. Diese
Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Mietverträge über Zeltmaterial und
Zubehör zwischen den Vertragsschließenden. 2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch
dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im
Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.
-
Angebote/Vertragsschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung
des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleibt
ausdrücklich vorbehalten. 2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
-
Preise
1. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die
Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport
und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese
Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden. 2. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung
des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum
Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die
vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter
berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen
bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Weitergehende
Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt. 3. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende
Mehrwertsteuer.
-
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des
gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche
waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von
Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlich
geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein. 2. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 38 t befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit
gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen
und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels
Gabelstapler oder Autokran. 3. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter. so ist der Mieter
verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen
aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei
anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so
haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an
nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen
Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er
stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen
Dritter frei. 4. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass
kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast
entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. 5. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter daf・ Sorge zu
tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht
verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat
der Mieter alles Zumutbare zu tun. um Schäden zu verhindern oder
möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet. den Vermieter
unverzüglich zu informieren. 6. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter Ziffer 5 genannten Fällen keine
Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.
-
Bauaufsichtliche Abnahme
1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde
über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen
Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau
durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass
der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter
zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er
hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und
Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum
Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder - wenn ein Prüfbuch noch
nicht ausgestellt sein sollte - eine vorläufige
Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im
Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie
urheberrechtlich geschützt sind. 4. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
-
Haftung
1. Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am
vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung
hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das
Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht
rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die
Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr
einsatzfähiger Teile trägt der Mieter. 2. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher
Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in
das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände sowie für
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Vermietung zur
Nutzung im Privatbereich nur, wenn eventuelle Schäden durch
eigene Vorsichtsmaßnahmen des Mieters, insbesondere
Versicherungen, abgewendet werden können. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. 3. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des
Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter
bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
-
Pauschalierter Schadensersatz
1. Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus
Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der
Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
Dieser wird pauschal mit 15 Prozent der Vertragssumme angesetzt.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden
ist. Der Vermieter kann auch einen im Einzelfall darüber hinaus
gehenden Schaden nach konkretem Nachweis geltend machen.
-
Zahlungen
1. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug sofort
zahlbar. 2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Vermieter
berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe
von 8%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu
berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
-
Sonderkündigungsrecht
1. Bei Dauermietverhältnissen über mehr als einen Monat ist der
Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug
ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages
in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 2. Bei Dauermietverhältnissen von mehr als einem Monat aber
unter einem Jahr ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung
berechtigt, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger
als einen Monat im Verzuge ist.
-
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der
Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt
werden. 2. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser
Allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt
ausschließlich deutsches Recht.
|
| [Home]
[Unsere Zelte]
[Über uns] [Galerie]
[Marktplatz] [Impressum]
[Kontakt] [Glossar]
|
|
|
|
| |
|
|
|
Kontakt: |
|
|
Ralf Wiest
Kupfergasse 2a
86485 Biberbach |
|
|
|
|
|
|
Telefon |
08271 |
- |
6546 |
|
Mobil |
0171 |
- |
5201758 |
|
Fax |
08271 |
- |
6556 |
| E-Mail |
info@zeltbau-wiest.de |
| |
|
|
Steuernummer: 102/288/20909 |
| |
|
|
|
|
|
|

Mitglied im
Bundesverband Konfektion
Technischer Textilien e.V.
|
|
|
|